Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Der Mandant als Auftraggeber trägt in vielen Fällen seine eigenen Rechtsanwaltskosten. Eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch den Gegner und den Dritten ist möglich, wenn Sie z.B. unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Prozess- und Anwaltskosten. Erforderlich hierfür ist, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren konkreten Fall umfasst und eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung eingeholt wurde. Die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung können wir für Sie einholen.
In Forderungsangelegenheiten können die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts unter Umständen auf den Gegner umgelegt werden. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens trägt die Kosten die unterliegende Partei oder die Kosten können auch aufgeteilt werden. Die Kostenverteilung ist auch einzelfallabhängig. In jedem Fall werden wir Sie über die auf Sie zukommenden Kosten informieren.
In den Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht ist die Kostentragungspflicht aufgeteilt. Im ersten Instanzenzug trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Beratungshilfe
Im außergerichtlichen Verfahren gibt es die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht zu besorgen. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit/Beratung werden dann – bis auf 10,- €, die von Ihnen zu zahlen sind – von der Staatskasse getragen. Weitere Kosten kommen nicht auf Sie zu.
Damit Sie einen Beratungshilfeschein erhalten, müssen Sie Ihre Bedürftigkeit bei der Beratungshilfestelle am Amtsgericht darlegen. Dies können Sie über Ihren Rentenbescheid, Leistungsbescheid oder über Gehaltsabrechnung tun. Beispielsweise liegt eine Bedürftigkeit (in der Regel) bei den Beziehern von Leistungen im Rahmen des ALG I und ALG II (Hartz IV) vor.
Studenten und Rentner können ebenfalls durch entsprechende Belege einen Beratungshilfeschein erhalten, aber auch Geringverdiener.
Prozesskostenhilfe
Zur Gewährung der Chancengleichheit bietet der Staat dem Einzelnen durch die Möglichkeit der Beantragung der Prozesskostenhilfe die Chance mit Hilfe des Staates seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe müssen ebenso wie bei dem Beratungsschein durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Bedürftigkeit und die Erfolgsaussichten nachgewiesen werden.